Welche Pflichtangaben Sie auf Rechnungen beachten müssen, Teil II


Die ersten sechs der zehn Pflichtangaben, die nach § 14 Abs. 4 UstG (Umsatzsteuergesetz) auf Rechnungen über 150 Euro brutto gehören, finden Sie in Teil I dieses Tipps. Hier die Pflichtangaben 7 - 10:

Pflichtangabe 7: Menge und Bezeichnung der gelieferten Ware beziehungsweise Art und Umfang der erbrachten Leistung

Der Finanzamt muss leicht prüfen können, welcher Umsatz abgerechnet wird und welcher Steuersatz - 7 oder 19 Prozent - dafür gilt: Geben Sie genaue Bezeichnungen zum Beispiel für Modelle an. Sie dürfen handelsübliche Abkürzungen verwenden.

Pflichtangabe 8: Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer)

Nennen Sie den Nettobetrag (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) in einer Summe für mehrere Positionen, wenn alle Positionen mit dem gleichen Satz besteuert werden. Wenn Sie eine Rechnung schreiben, die Positionen enthält, für die unterschiedliche Steuersätze - wie 7 oder 19 Prozent - angesetzt werden, dann führen Sie die jeweiligen Nettobeträge getrennt in einer Rechnung auf. Bekommt der Kunde eine Preisminderung (Rabatt, Skonto, Bonus etc.), dann verweisen Sie in der Rechnung darauf. Es reicht der Hinweis "Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen" oder "Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen". Bei Skontovereinbarungen genügt es, wenn Sie beispielsweise "2 % Skonto bei Zahlung bis ..." schreiben. Das Skonto muss also nicht als Betrag angegeben werden.

Wie lange Sie sich mit dem Erstellen einer Rechnung Zeit lassen dürfen, lesen Sie in Der SekretärinnenBriefeManager im Kapitel R500 "Rechnungen, Pflichtangaben".

Pflichtangabe 9: Umsatzsteuersatz (19 Prozent, 7 Prozent oder der Hinweis "umsatzsteuerbefreit")

Geben Sie den Steuersatz von 7 oder 19 Prozent an, der auf den Nettobetrag entfällt. Beim Hinweis auf die Steuerbefreiung müssen Sie nicht die entsprechende Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes oder der 6. EG-Richtlinie nennen. Auf die Rechnung sollten Sie aber einen Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung schreiben. Es genügt eine Angabe in umgangssprachlicher Form, z. B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfreie Vermietung, Krankentransport.

Pflichtangabe 10: Umsatzsteuerbetrag

Sie müssen den Umsatzsteuerbetrag angeben, der auf das Netteentgelt entfällt.

Bitte beachten Sie: Rechnungen sind Geschäftsbriefe. Also gehören auf eine Rechnung selbstverständlich auch alle Pflichtangaben für Geschäftsbriefe wie zum Beispiel Rechtsform, Sitz, Handelsregisternummer etc.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.

Welche Pflichtangaben Sie nach § 33 UstDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) bei Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro brutto beachten müssen, lesen Sie in Der SekretärinnenBriefeManager im Kapitel R500 "Rechnungen, Pflichtangaben".