Weihnachtsfeier: Vorsicht GEMA: Melden Sie musikalische Darbietungen an!


Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normalfall automatisch Kunde der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Dazu steht im Urheberrechtsgesetz:

„Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Ausnahme: Der Kreis der Personen ist durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden.“

Das gilt zum Beispiel für Freunde und Bekannte, also die private Party. Hierbei fallen keine GEMA-Gebühren an.

Beachten Sie die Rechtsprechung:

Wenn Sie angeben, Ihre Weihnachtsfeier sei nicht öffentlich, liegt die Beweislast bei Ihnen. Es reicht daher nicht aus, eine Veranstaltung als nicht öffentlich zu bezeichnen, nach dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“. Die Weihnachtsfeier muss dann wirklich nur im Freundeskreis Ihres Chefs stattfinden. Im Ernstfall müssen Sie das vor Gericht beweisen. Mitarbeiter zählen übrigens nicht zum Freundeskreis.

Stark vereinfacht heißt dies:

Praktisch jede Situation ist öffentlich, in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Ihre Weihnachtsfeier gehört auf alle Fälle zu den GEMA-pflichtigen Veranstaltungen, wenn Sie Musik über CD oder auch Live-Musik anbieten. Wählen Sie im Internet www.gema.de, und klicken Sie auf Kunden. Dort erfahren Sie alles über Ihre Zahlungspflichten und finden die Kontaktdaten für Ihre zuständige GEMA-Niederlassung.

Rechtstipp:

Nehmen Sie Ihre Meldepflichten ernst. Bei Nichtanmeldung droht als Schadensersatz der doppelte Tarifbetrag. Weiter sieht das Urheberrechtsgesetz gar eine Strafandrohung für unbefugte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke vor.

 

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