Was Sie bei einer Kündigungszustellung beachten müssen, damit sie greift


Wenn Ihr Chef Sie bittet, eine Kündigung zu schreiben, beachten Sie: Bei der Kündigungszustellung müssen Sie ganz sichergehen, dass der betreffende Mitarbeiter diese wichtige Post auch tatsächlich erhält. Warum? Weil sich der gekündigte Mitarbeiter in einem späteren Kündigungsschutzprozess eventuell darauf berufen kann, dass er die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig erhalten hat.

Die sichere und termingerechte Zustellung einer Kündigung ist auch deshalb wichtig, weil der Mitarbeiter – falls er Klage erheben will – dieses innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszustellung tun muss.  Versäumt er diese Frist, ist die Kündigung rechtsgültig und er kann keine Rechtsmittel mehr einlegen. Dass es sogar zu Schwierigkeiten kommen kann, wenn Sie eine Kündigung per Einschreiben an einen Mitarbeiter senden, zeigt ein Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht (LAG)
Rheinland-Pfalz verhandelt wurde:

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Der Fall: Ein Arbeitgeber wollte seiner Mitarbeiterin die fristlose Kündigung zu- kommen lassen. Weil er dabei ganz sichergehen wollte, schickte er die Kündigung per Übergabe-Einschreiben an sie, und zwar am 03.08.2010. Als der Zusteller die Mitarbeiterin nicht zuhause antraf, warf er einen Benachrichtigungszettel in ihren Briefkasten, auf dem stand, dass für sie ein Einschreiben bei der Poststelle liege. Die Mitarbeiterin holte das Schreiben im angegebenen Zeitraum nicht ab. Die
Post sandte deshalb die Kündigung automatisch wieder zum Arbeitgeber zurück.

Dieser glaubte, dass die Mitarbeiterin bewusst so gehandelt hatte, dass ihr die Kündigung nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte. Die Mitarbeiterin aber bestritt dies und die Parteien landeten vor Gericht.

So entschieden die Richter des LAG Rheinland- Pfalz im Falle dieser Kündigungszustellung:

Sie gaben der Mitarbeiterin Recht und begründeten dies damit, dass der Arbeit- geber seine Unterstellung nicht beweisen könne. Sie glaubten der Mitarbeiterin, die behauptete, dass sie überhaupt nicht mit einer Kündigung gerechnet hatte. Außerdem führten die Richter an, dass auf den üblichen Benachrichtigungsscheinen der Post nicht steht, von wem das Schreiben ist, und natürlich auch nicht, welchen Inhalt es hat.

Das heißt: Die Mitarbeiterin konnte objektiv nicht erkennen, dass es sich bei dem Einschreiben, das sie von der Poststelle abholen sollte, um ihre Kündigung handelte. Die Kündigung war damit nicht rechtskräftig.
(LAG Rheinland-Pfalz, 04.08.11, AZ 10 Sa 156/11).

Bedenken Sie: Ihr Chef bzw. Ihr Arbeitgeber muss im Rechtsfall beweisen, dass er die Kündigung recht zeitig und tatsächlich zugestellt hat. Ein Übergabe-Einschreiben reicht hierfür wohl nicht aus. Denn der Betroffene ist womöglich nicht zuhause, wenn der Zusteller kommt. Ein Benachrichtigungsschein, der den Mitarbeiter zur Abholung auffordert, ersetzt den Zugang der Kündigung nicht. Der Mitarbeiter muss den Erhalt des Schreibens schon persönlich mit seiner Unterschrift bestätigen.

So lösen Sie das Problem: Am besten übergeben Sie bzw. Ihr Chef das Kündigungsschreiben dem Mitarbeiter persönlich und lassen sich den Empfang quittieren. Wenn Sie es nicht persönlich übergeben können, weil der Mitarbeiter zum Beispiel krank oder im Urlaub ist, dann beauftragen Sie sicherheitshalber einen Boten, der den Mitarbeiter im Notfall mehrmals aufsucht und aus Beweisgründen ein Protokoll über die Zustellung anfertigt.

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