Warum Sie eine Kündigung nicht mit "i. A." unterschreiben sollten


Wahrscheinlich hat Ihr Chef Sie schon einmal beauftragt, eine Kündigung für einen Mitarbeiter zu schreiben. Wenn Ihr Chef diese Kündigung dann selbst unterzeichnet, ist das in Ordnung. Ist es allerdings so, dass Sie die Kündigung mit dem Unterschriftenkürzel "i. A." unterzeichnen, weil der Chef beispielsweise verreist ist, dann kann das problematisch werden.

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So war es in einem Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ausgetragen wurde. Ein Arbeitnehmer erhielt eine fristlose Kündigung.  Das Kündigungsschreiben hat allerdings nicht der Arbeitgeber selbst, sondern eine seiner Mitarbeiterinnen mit dem Zusatz "i. A." unterschrieben. Dagegen klagte der entlassene Arbeitnehmer, denn die Kündigung genügte mit dieser Unterschrift nicht der Schriftform nach § 623 Satz 1 BGB.

Mit der "i. A."-Unterschrift hat die Mitarbeiterin lediglich als Beauftragte und nicht als Vertreterin des Arbeitgebers die Kündigung unterschrieben.

Und der Arbeitnehmer bekam Recht. Die Richter waren ebenfalls der Meinung, dass eine Kündigung vom Arbeitgeber selbst unterschrieben sein sollte. So fordert es die Schriftform, die in § 623 Satz 1 BGB geregelt ist.

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber sich beim Unterschreiben einer Kündigung vertreten lassen. Dann sollte der Vertreter aber auch im Sinne des Arbeitgebers handeln, also die Kündigung mit "i. V." (in Vertretung) unterschreiben. Das Unterschriftenkürzel "i. A." stehe für ein Auftrags- und nicht für ein Vertretungsverhältnis (19.12.2007, Az: 7 Sa. 530/07).

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