Verschwiegenheitspflicht: Was dürfen Sie erzählen und was nicht?


Ganz abgesehen davon, dass es bei diesen Eigenschaften vor allem auf Ihr Feingefühl ankommt, gibt es aber auch rechtliche Grundlagen, was Sie als Mitarbeiterin über Ihr Arbeitsverhältnis nach außen tragen dürfen und was nicht.

Das schreibt das Gesetz vor:

Gegenüber Dritten dürfen Sie nur Details aus Ihrem Arbeitsverhältnis erzählen, soweit keine vertragliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Denn in Ihrem Arbeitsvertrag gibt es vielleicht vertragliche Vereinbarungen, die Sie zur Geheimhaltung verpflichten. Diese konkretisieren eine arbeitsvertragliche Nebenverpflichtung.

Beispiel:

In Ihrem Arbeitsvertrag kann eine Klausel enthalten sein, die Sie zur Verschwiegenheit verpflichtet, was Ihr Gehalt anbelangt. Das Gehalt ist zwar eine Tatsache, die nicht betriebsbezogen ist, und es gehört zu den persönlichen Rechtsverhältnissen eines Mitarbeiters.

Aber Arbeitgeber haben in der Regel ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse daran, dass Gehälter nicht bekannt werden. Diskussionen über unterschiedliche Gehälter könnten im Unternehmen ja für Zwietracht sorgen. Bei einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht dürfen Sie die Höhe Ihres Gehalts übrigens weder im Freundes- noch im Kollegenkreis preisgeben.

Ausnahmen: Es besteht eine Auskunftspflicht, z. B.: Steuererklärung, Angaben gegenüber Behörden, Auskunft im Rahmen von Unterhaltsforderungen von Verwandten. Grundsätzlich besteht auch ein Auskunftsverbot gegenüber einem neuen Arbeitgeber.

Hierbei sind die rechtlichen Grenzen aber verwischt, weil die Angabe des bisherigen Gehalts für die Bewerbung und die Verhandlung über die künftige Vergütungshöhe grundsätzlich erforderlich ist.

Achtung! Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen Sie auch dann nicht ohne Erlaubnis weitergeben, wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Verschwiegenheitsklausel enthält. Das gilt vor allem auch für einen neuen Arbeitgeber.

Was ist ein Betriebsgeheimnis?

Betriebsgeheimnisse sind Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, nicht offenkundig sind, nach dem – ausdrücklich oder stillschweigend – bekundeten Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein berechtigtes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat.

Beispiele für Betriebsgeheimnisse:

Produktionseinrichtungen und -verfahren, technisches Wissen und Erfindungen, Preiskalkulationen, Kundenkarteien und Betriebspläne gehören dazu. Das Rechnungswesen ist auch heikel, und im Personalbereich sind es beispielsweise Gehälter und besondere Absprachen.

Übrigens: Auch der Arbeitgeber muss Ihre persönlichen Daten geheim halten und darf sie nicht unberechtigt an Dritte weitergeben.