Vereinfachtes Reisekostenrecht in Sicht


Das Bundesministerium für Finanzen hat ein neues Gesetzgebungsverfahren im Bereich Reisekosten auf den Weg gebracht. Das heißt: Auch wenn ein Mitarbeiter immer wieder an verschiedenen Einsatzorten seines Arbeitgebers tätig ist, gilt steuerlich nur eine Arbeitsstätte als relevant, und zwar die, die für seine Arbeit eine zentrale Bedeutung hat.

Gibt es eine solche zentrale Arbeitsstätte nicht, bedeutet dies steuerlich, dass er überhaupt keine regelmäßige Arbeitsstätte hat und somit einer Auswärtstätigkeit nachgeht.

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Das sind die steuerlichen Konsequenzen des vereinfachten Reisekostenrecht:

Fahrtkosten:

  • Regelmäßige Entfernungspauschale: Arbeitsstätte (0,30 EUR je Entfernungsnungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte)
  • Auswärtstätigkeit: Dienstreisepauschale (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)

Verpflegungsmehraufwand:

  • Regelmäßige Arbeitsstätte: keine Verpflegungspauschale
  • Auswärtstätigkeit: Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Auch die Sachbezugswerte für Mahlzeiten sollen noch 2012 um jeweils vier Cent angehoben werden. Für das Frühstück werden die derzeit gültigen 1,57 Euro beibehalten. Für Mittag- und Abendessen können Geschäftsreisende dann 2,87 Euro – statt der aktuell gültigen 2,83 Euro – abrechnen. Es steht allerdings noch die Zustimmung des Bundesrates aus.

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