Sichern Sie sich die Entschädigung bei Flugverspätung


Dass Ihren Geschäftsreisenden Anspruch auf Entschädigung vonseiten der Fluggesellschaft zusteht, wenn ein Flug annulliert wird, ist bekannt:

  • Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung zum Endziel
  • Kostenübernahme für die Beförderung von einem alternativen Flughafen zum ursprünglich vorgesehenen Zielflughafen
  • Betreuungspflichten (Übernahme von Verpflegungs-, Unterbringungs- und Kommunikationskosten)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Pflichten der Fluggesellschaften spezifiziert und erweitert.

1. Erweiterte Definition des Begriffs „Annullierung“.

Bisher bedeutete das, dass ein Flugzeug überhaupt nicht startete. Jetzt gilt ein Flug auch dann als annulliert, wenn die Maschine zwar bereits gestartet ist, aber wie der zu ihrem Abflughafen zurückkehrt, sodass Fluggäste auf andere Flüge umgebucht werden müssen.

2. Fluggäste können auch immateriellen Schaden geltend machen.

Über die pauschalen Ausgleichszahlungen des materiellen Schadens hinaus können Fluggäste bei Annullierungen auch Zahlungen für individuelle immaterielle Schäden bis zu einem Betrag von 4.150 Euro pro Reisenden geltend machen (EuGH, 13.10.2011, Az.: C- 83/10).

Aber: Fluggesellschaften reagieren hier oft stur und verweigern die Zahlung. Vielen Passagieren, vor allem Geschäftsreisenden, ist das mühsame Hin und Her oft zu viel – sie geben auf, weil sie ihre Zeit besser nutzen können, als sie mit endlosen Streitereien mit der Fluggesellschaft zu verbringen.

Wussten Sie das? Die Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung verjähren erst nach drei Jahren. Und mittlerweile haben sich Firmen darauf spezialisiert, den mühsamen Kleinkrieg mit den Fluggesellschaften für Passagiere zu übernehmen. Sie arbeiten auf Provisionsbasis – die sie allerdings nur bei erfolgreicher Auszahlung der Entschädigung einbehalten. Vielleicht ist das auch eine Option für Sie oder Ihren Chef, wenn Sie zu wenig Zeit haben?

Hier drei Firmenbeispiele: