Schimpfwörter bei einer Betriebsfeier: Kann die Weihnachtsfeier den Job kosten?


Das war der Fall: Zur Weihnachtsfeier, die ein Arbeitgeber für seine Belegschaft veranstaltete, ging ein Mitarbeiter mit dem Ziel: „Heute wird es Krieg geben.“ In angeheitertem Zustand bedachte er seinen Vorgesetzten mit groben Schimpfwörtern. Unter anderem fielen die Worte „Arschloch“ und „arme Sau“.
Außerdem zeigte er seinem Vorgesetzten auch den ausgestreckten
Mittelfinger.

So reagierte der Arbeitgeber darauf: Wegen dieser Beleidigungen und Ausschweifungen kündigte der Arbeitgeber gleich nach der Weihnachtsfeier das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Mitarbeiter fristlos. Der Mitarbeiter nahm die fristlose Kündigung nicht hin und klagte vor Gericht dagegen.
Er hielt die außerordentliche Kündigung nicht für wirksam. Schließlich war er bereits seit 23 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt.

Wem, glauben Sie, gaben die Richter Recht?

 

So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm: Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters ab. Die außerordentliche Kündigung ist aus wichtigem Grund zulässig.

Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter, seinen Vorgesetzten, grob beleidigt. Es handelt sich um erhebliche Ehrverletzungen, die auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind. Denn Beleidigungen und Schmähungen sind nicht durch dieses Grundrecht geschützt.
Außerdem:  Zwei Tage vor der Weihnachtsfeier hatte der Mitarbeiter zu einem Kollegen gesagt: „Jetzt gibt es Krieg!“, und nochmals zu Beginn der Weihnachtsfeier hatte er bekräftigt, dass er an diesem Abend „Krieg machen“ wird. Der Mitarbeiter hat zudem nicht schuldlos gehandelt. Er behauptete zwar, er hätte an diesem Abend einen „Blackout“ gehabt.

Keiner der Kollegen konnte dies aber bestätigen. Sie sagten, er hätte nicht volltrunken gewirkt, gelallt oder andere Ausfallerscheinungen gezeigt (LAG Hamm, 30.06.04, Az. 18 Sa 836/04).

 

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