Recht: Wenn Sie eine Kündigung versenden


Ein Fall aus der Praxis: Eine Sekretärin ließ die Kündigung an einen Mitarbeiter per Boten zustellen. Der Bote warf den Brief um 10:30 Uhr, also deutlich später in den Briefkasten als üblicherweise der Postbote, der immer zwischen 8 Uhr und 9 Uhr kam. Der Mitarbeiter argumentierte, er hätte nach Ankunft der Post in den Briefkasten geschaut und dann das Haus verlassen. Die spätere Zustellung der Kündigung akzeptierte er an diesem Tag nicht mehr. Er konnte das Schreiben erst am nächsten Tag entdecken, dann nämlich, als er zur üblichen Zeit, nach dem Kommen des Postboten, seinen Briefkasten leerte. Seiner Ansicht nach ist für ihn die Zustellung deshalb erst am folgenden Tag und damit die Kündigung erst zum nächsten Quartal gültig.

Diese Ansicht teilten die Richter des Landesarbeitsgerichts nicht:

Es kommt nicht auf die ortsübliche Postzustellzeit an, sondern auf die allgemein übliche. Wird diese eingehalten, dann gilt das Kündigungsschreiben noch am selben Tag als zugegangen (5. Januar 2004, AZ: 9 Ta 162/03).

 

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