Jahresgespräch: Steuerbegünstigte Gehaltszulage statt -erhöhung


In vielen Unternehmen stehen die Jahresgespräche mit den Mitarbeitern vor der Tür. Auch Sie werden sicher mit Ihrem Chef über Ihre Leistungen im vergangenen Jahr sprechen und über die Herausforderungen, die im neuen Jahr auf Sie warten. Vielleicht haben Sie sich für dieses wichtige Gespräch vorgenommen, Ihren Chef um eine Gehaltserhöhung zu bitten. Es kann aber durchaus passieren, dass Ihr Chef in diesem Punkt nicht gut mit sich reden lässt, zum Beispiel weil Ihr Unternehmen zu den vielen gehört, bei denen Sparen angesagt ist. Denn eine Gehaltserhöhung kostet das Unternehmen sehr viel mehr, als Sie tatsächlich am Ende des Monats auf Ihrem Gehalts-Streifen sehen.

Beispiel „Gehaltserhöhung“:

Bekommt ein nicht verheirateter Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von 2.500 Euro eine Gehaltserhöhung von 500 Euro, dann bleiben ihm nach allen Abzügen am Ende des Monats 200 Euro mehr. Der Arbeitgeber dagegen muss für diese Gehaltserhöhung – die Lohnnebenkosten einbezogen – mehr als 600 Euro aufbringen. Stellen Sie also fest, dass Sie bei Ihrem Chef in Sachen Gehaltserhöhung auf Granit beißen, können Sie ihm immer noch eine steuerbegünstigte Gehaltszulage vorschlagen.

Beispiel „Steuerbegünstigte Gehaltszulage“:

Bekommen Sie zum Beispiel für 200 Euro im Monat steuerfreie Extras von Ihrem Chef, haben Sie eine Gegenleistung, die dem Ergebnis der Gehaltserhöhung im Beispiel oben entspricht, und Ihr Unternehmen spart dabei mehr als 400 Euro. Ein wichtiges Argument, warum Sie steuerfreie Extras im Gehaltsgespräch besser durchsetzen können als eine Gehaltserhöhung.

Folgende steuerbegünstigte oder steuerfreie Gehaltszulagen könnten für Sie interessant sein:

  • Arbeitsweg. Ihr Chef darf Ihnen die Fahrtkosten mit dem privaten Auto zur Arbeit (0,30 Euro je Entfernungskilometer pro Arbeitstag) zahlen. Diesen Zuschuss müssen Sie dann allerdings pauschal mit 15 Prozent versteuern. Ab 01.01.2007 sind Erstattungen für die ersten 20 Entfernungskilometer voll steuerpflichtig. Ab dem 21. Kilometer können Sie dann die 0,30 Euro mit 15 Prozent pauschal versteuern.

  • Besondere Anlässe. Geburtsund Namenstage, Hochzeitstage, Einschulungen oder die Kommunion Ihrer Kinder darf Ihr Chef mit steuerfreien Sachgeschenken (keine Geldzuwendungen) begleiten. Diese Sachgeschenke dürfen inklusive Mehrwertsteuer maximal 40 Euro wert sein.

  • Bildschirmbrille. Die angemessenen Kosten für eine Brille am Bildschirmarbeitsplatz, die Ihnen der Arzt oder Optiker verordnet, darf Ihr Chef Ihnen steuerfrei zahlen.

  • Direktversicherung. Ihr Chef kann sich zum Beispiel mit einem zusätzlichen Betrag an Ihrer Direktversicherung beteiligen. Seit 2005 liegt das maximal umwandelbare Gehalt in eine Direktversicherung stets bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung. Bis zu dieser Höhe sind die Beiträge zur Direktversicherung steuerfrei und bis 2008 auch frei von Sozialabgaben. Dazu kommt ein fester Freibetrag von 1.800 Euro, der zwar steuerfrei, aber sozialabgabenpflichtig ist. Voraussetzung: Die Auszahlung der Direktversicherung ist in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen.

  • Einkäufe im Unternehmen. Wenn Sie Produkte des Unternehmens kaufen wollen, darf Ihr Chef Ihnen dafür steuerfrei bis zu 1.080 Euro Rabatt im Jahr gewähren.

  • Firmendarlehen. Bis zu einer Kreditsumme von 2600 € ist der Kredit, den Ihnen Ihr Chef gewährt – selbst wenn er zinslos ist – steuerfrei. Bei höheren Beträgen ist der Zinsvorteil steuerfrei, wenn die Firma mindestens 5 Prozent Zinsen verlangt. Liegt der tatsächliche Zins- Satz darunter, muss der Arbeitgeber den Differenzbetrag als geldwerten Vorteil versteuern.

  • Fortbildung. Zahlt Ihr Chef Ihnen Kursgebühren und Reisekosten für eine Fortbildung, die überwiegend im Interesse des Arbeitgebers liegt, müssen Sie dafür keinen geldwerten Vorteil versteuern.

  • Kindergartenplatz. Die Kosten für einen Kindergartenplatz darf Ihr Chef steuerfrei bezuschussen, solange Ihr Kind nicht schulpflichtig oder vom Schulbesuch zurückgestellt ist. Der Höhe sind keine Grenzen gesetzt. Es dürfen aber nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden. Eine Betreuung zu Hause ist nicht steuerlich begünstigt.

  • Massagen und Gesundheits-Checks. Zuschüsse bei Krankheits- und Unglücksfällen sind bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei. Die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten Kosten für vom Arzt verordnete Gesundheits-Checks, Massagen oder Krankengymnastik oft nicht. Wenn Ihr Chef die Rechnung bezahlt, müssen Sie die Kosten nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Vom Arbeitgeber finanzierte Massagen sind nur dann steuerfrei, wenn sie im überwiegend betrieblichen Interesse liegen.

  • Pensionszusage. Manche Arbeitgeber garantieren ihren Mitarbeitern eine Pension und bilden dafür Rückstellungen. Erst wenn die Zusatzrente vom Unternehmen ausgezahlt wird, müssen Sie als Ruheständlerin diese versteuern – allerdings in der Regel mit einem viel niedrigeren Steuersatz als zu Arbeitnehmerzeiten.

  • Sachzuwendungen. Egal, ob Tankgutschein, Zuschuss fürs Fitness- Studio oder zum Tennis-Abo: Ihr Chef darf Ihnen Sachzuwendungen im Wert von bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei zukommen lassen.  

 

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