Frankiermaschine privat genutzt: Kündigung?


Das war der Fall: Ein Mitarbeiter hatte seine private Korrespondenz in mindestens neun Fällen mit der Frankiermaschine des Unternehmens, in dem er tätig war, frankiert. Das fiel auf, weil die Briefe mit handschriftlichen Adressen versehen waren. Als der Arbeitgeber dies entdeckte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos.

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Begründung des Arbeitgebers: Mitarbeitern ist es generell untersagt, betriebliche Arbeitsmittel für Privatzwecke einzusetzen. Die Nutzung einer arbeitgebereigenen Einrichtung (Frankiermaschine) zu eigenen Zwecken auf Kosten des Arbeitgebers ist mit einem "Griff in die Kasse" zu vergleichen. Gegen diese fristlose Kündigung erhob der Mitarbeiter Klage.

So entschied das Landesarbeitsgericht Hessen

Die Kündigung des Mitarbeiters war rechtens. Denn der Mitarbeiter hat durch seine Handlung das Vertrauensverhältnis zwischen sich und seinem Arbeitgeber gestört.

Die Richter bestätigen, dass es zu den arbeitsrechtlichen Pflichten von Mitarbeitern gehört, betriebliche Mittel nicht für private Zwecke einzusetzen.

Der vergleichsweise geringe Schaden von rund fünf Euro ist dabei für die Bewertung des Vorfalls nicht ausschlaggebend (LAG Hessen, 22.08.07, Az. 16 Sa 1865/06).

Das bedeutet für die Praxis

Auch wenn ein Mitarbeiter nur geringwertige Sachen stiehlt oder sich Leistungen erschleicht, kann Ihr Chef ihm ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen.

Dem liegt folgende Argumentation zugrunde: Ihr Chef kann nicht darauf vertrauen, dass es sich um eine einmalige Tat handelt und solche Vertragsverletzungen in Zukunft ausgeschlossen sind.

Insofern gibt es auch keine Wertgrenze, bis zu der entsprechende Verstöße "lediglich" mit einer Abmahnung zu ahnden wären.