Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend sein


Grundsätzlich gilt die Regelung, dass Sie selbst Negatives positiv ausdrücken müssen. Und genau hier kann das Aufsetzen eines Arbeitszeugnisses richtig knifflig werden. Ist ein Mitarbeiter beispielsweise regelmäßig zu spät zur Arbeit erschienen, können Sie das nicht so einfach in sein Arbeitszeugnis schreiben.

Sprechen Sie beim Arbeitszeugnis durch die Blume

Hier ein paar Beispiele von Formulierungen, die so nicht erlaubt sind und Vorschläge, wie Sie es trotzdem sagen können:

So nicht:
"Herr Schröder war fast nie pünktlich und kam regelmäßig zehn Minuten zu spät zur Arbeit."

Sondern so:
"Herr Schröder hat versucht, immer pünktlich zur Arbeit zu erscheinen."
oder:
"Herr Schröder bemühte sich, immer pünktlich zu sein."
Auch der wenig geübte Zeugnisleser erkennt sofort, dass Herr Schröder ein notorischer Zuspätkommer ist.

So nicht:
"Herr Meier führte während der Arbeitszeit ständig private Telefonate. Auch lenkte er Kollegen durch lange Privatgespräche von ihrer Arbeit ab."

Sondern so:
"Seine umfangreiche Bildung machte ihn stets zu einem gefragten Gesprächspartner."

Das sollte nicht in einem Arbeitszeugnis stehen

  • Selbstverständlichkeiten wie Pünktlichkeit (verleitet den Leser zu Misstrauen und Fehldeutungen)
  • Krankheiten (außer, sie verhindern eine weitere Berufsausübung)
  • Betriebsratsaktivitäten
  • Parteizugehörigkeit
  • Straftaten ? soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, beispielsweise Betrug oder Urkundenfälschung bei Kassiererinnen oder Bankabgestellten

Die Angaben in einem Arbeitszeugnis müssen wahr sein

Zu einer wahrheitsgemäßen Gesamtbewertung gehört darüber hinaus auch, dass ehemalige Vorfälle, die für den Mitarbeiter nicht typisch sind, nicht in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden dürfen. Dabei ist es egal, ob es sich um positive oder negative Begebenheiten handelt. Enthält das Arbeitszeugnis falsche Angaben, haftet der Arbeitgeber Dritten gegenüber haften, wenn diesen daraus ein Schaden entsteht.

Zum Beispiel: Ein Unternehmen stellt einen Bewerber aufgrund eines guten Arbeitszeugnisses ein. Bringt der Bewerber die Qualifikationen, die im Zeugnis positiv hervorgehoben wurden, nicht mit und schadet der neuen Firma dadurch, kann das Unternehmen den Zeugnisaussteller haftbar machen.

Die Angaben in einem Arbeitszeugnis müssen vollständig sein

Die Angaben über das Tätigkeitsgebiet des Arbeitnehmers müssen vollständig sein, damit der neue Arbeitgeber eine genaue Vorstellung von den Fähigkeiten und Kenntnissen seines neuen Mitarbeiters erhält. Am einfachsten und sichersten ist es, wenn Sie den Arbeitnehmer bitten, Ihnen eine Liste der Tätigkeiten zu erstellen, die zu seinem Aufgabengebiet gehörten. Stimmen Sie diese Liste dann mit seinem direkten Vorgesetzten ab.

Das Arbeitszeugnis muss auf Firmenbriefpapier gedruckt sein

Arbeitszeugnisse müssen Sie schriftlich auf einem Firmenbriefbogen (BAG, 3.3.1993 - 5 AZR 182/92) ausstellen und unterschreiben. Ein Arbeitszeugnis auf weißem Papier mit Firmenstempel genügt den Anforderungen nur bei sehr kleinen Unternehmen, die keinen Firmenbriefbogen haben. Ein nur mit Bleistift und unsauber geschriebenes Arbeitszeugnis (Flecken, Durchstreichungen, Radierungen oder andere nachträgliche Änderungen) kann Ihr Mitarbeiter zurückweisen. Haben Sie das Arbeitszeugnis für den Postversand geknickt, ist dies kein Grund, es zu beanstanden (BAG, 21.9.1999 - 9 AZR 893/98).

Wer unterschreibt das Arbeitszeugnis?

Das Arbeitszeugnis muss jemand unterschreiben, der innerhalb der betrieblichen Hierarchie höher steht als der Zeugnisempfänger. Mitarbeiter, die z. B. dem Vorstand direkt unterstellt sind, haben Anspruch auf Unterschrift durch den Vorstandvorsitzenden.

Mein Tipp: Eine detaillierte Checkliste sowie unzählige Formulierungsvorschläge und Musterbriefe rund ums Thema Arbeitszeugnis finden Sie im Sekretärinnen BriefeManager in Kapitel Z220 "Zeugnisse".