Diese Gründe rechtfertigen eine schriftliche Abmahnung


Niemand darf willkürlich eine Abmahnung erteilen. Dafür müssen triftige Gründe vorliegen. Anlass für die ernste Verwarnung gibt beispielsweise jeder, der vom Firmentelefon aus während der Arbeit unerlaubt privat telefoniert oder der schlichtweg faulenzt, statt seinen Job zu erledigen. Auch ständiges Zuspätkommen, Überziehen der Pausenzeiten oder zu frühes Nachhausegehen gelten als Gründe für eine Abmahnung.

Jeder, der eigenmächtig in Urlaub geht, der einen „geheimen“ Nebenjob hat, Kollegen beleidigt, immer wieder in den Geschäftsräumen raucht, trotz klaren betrieblichen Rauchverbots, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Verweigert eine Angestellte die Arbeit, droht sie mit „Krankheit“ oder gibt interne Daten aus dem Betrieb weiter, kann das ebenfalls „gelb“ bedeuten. Bei groben Verfehlungen wie Unterschlagung, Betrug oder schwerem Diebstahl zücken Arbeitgeber in der Regel gleich die rote Karte. Eine Abmahnung ist dann nicht mehr nötig.

Passt Ihrem Vorgesetzten Ihr Outfit nicht, kann er Sie noch lange nicht abmahnen.

Dies gilt auch für Fälle, in denen jemand die Pause einmal um 10 Minuten überzieht oder eine Krankmeldung aus Versehen zu spät abgibt.

Als „Lappalie“ gilt auch legere Kleidung an Arbeitsplätzen ohne Repräsentationsfunktion oder Publikumsverkehr. Wegen Krankheitszeiten darf grundsätzlich nicht abgemahnt werden.  

 

Weitere Tipps zum Thema 'Recht im Sekretariat: Abmahnung' finden Sie in Assistenz & Sekretariat inside