Die wichtigsten Teilzeit-Gesetzesänderungen


Seit dem 1. Januar 2001 gilt das Teilzeitund Befristungsgesetz (TzBfG), das Teilzeitarbeit in allen Berufsgruppen, auch bei qualifizierten und leitenden Tätigkeiten, ermöglichen und fördern soll. Es soll außerdem dazu beitragen, Arbeitszeiten ganz individuell zu gestalten, natürlich immer in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber Assistenz & Sekretariat Inside stellt Ihnen die wichtigsten Änderungen vor: Der Anspruch auf Teilzeit muss nicht mit Kinderbetreuung oder der Wahrnehmung anderer familiärer Pflichten begründet werden. Es reicht der Wunsch, mehr Zeit für die Familie, für ehrenamtliche Tätigkeiten oder ausreichend Zeit für eine Weiterbildung haben zu wollen.

Das Gesetz soll zudem die Gleichberechtigung von Mann und Frau fördern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie deutlich verbessern.

Wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen, dann haben Sie einen Anspruch auf Reduzierung Ihrer Arbeitszeit.

1.
Sie sind länger als 6 Monate in Ihrem Unternehmen beschäftigt (§8 Absatz 1).
2. Sie haben diesen Wunsch mindestens 3 Monate zuvor angekündigt (§8 Absatz 2).
3. Betriebliche Gründe wie Organisation, technische Abläufe, Sicherheitsaspekte oder unverhältnismäßig hohe Kosten stehen dem nicht entgegen (§8 Absatz 4).
4.
Sie haben dem Wunsch nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich widersprochen (§8 Absatz 5).
5.
Sie haben seit mindestens 2 Jahren keine Reduzierung der Arbeitszeit durchgesetzt (§8 Absatz 6).
6. In Ihrem Unternehmen sind mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Auszubildende zählen nicht mit (§8 Absatz 7).

Das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten:

Trifft eine der Voraussetzungen auf Sie zu, dann können Sie eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit verlangen. Das Gesetz geht davon aus, dass diese Regelungen einvernehmlich und in genauer Absprache getroffen werden und eine vernünftige Lösung der Arbeitszeitgestaltung für beide Seiten darstellen. Für das Gespräch ist es wichtig zu wissen, dass Ihnen aus dem Wunsch der Reduzierung kein Nachteil entstehen darf. Eine schlechtere Behandlung nach Stundenreduzierung ist verboten und eine daraus resultierende Kündigung unwirksam (§ 134 BGB).

Ablehnungsgründe

Das Gesetz schützt auch die Interessen Ihres Arbeitgebers. Er kann die Verringerung der Arbeitszeit oder eine gewünschte Verteilung aus betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ausführungen unter Punkt 3 machen deutlich, dass einerseits der Arbeitgeber gegen Überforderungen geschützt wird, aber auch nicht jeder Ablehnungsgrund ausreicht, so dass es sich hierbei um rationale und nachvollziehbare Gründe handeln muss.

Änderungen durch die Arbeitgeberseite möglich

Um die Arbeitgeberseite zu schützen, können festgelegte Teilzeitmodelle bei vorwiegend betrieblichem Interesse rückgängig gemacht oder geändert werden (§ 8 Absatz 5 Satz 5). Damit ist sichergestellt, dass die Verwirklichung des Arbeitnehmerwunsches in das Organisationskonzept des Betriebes passt.

Rückkehr zur Vollzeitarbeit

Eine besondere Regelung gibt es für den Fall, dass Sie, zum Beispiel nach Beendigung der Kinderbetreuungszeit, zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren möchten. Ebenso gilt diese Regelung für eingestellte Teilzeitbeschäftigte (auch mit geringfügiger Beschäftigung), die Ihre Arbeitszeit verlängern möchten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung, wenn Teilzeitbeschäftigte den Wunsch danach äußern. Sollten mehrere gleich geeignete Bewerber für die Besetzung der Stelle in Betracht kommen, hat der Arbeitgeber die Teilzeitkräfte zu berücksichtigen. Aus betrieblichen Gründen oder wegen der Wünsche anderer Teilzeitbeschäftigter kann diese Pflicht entfallen (§ 9).

Angebot an Teilzeitstellen

Um das Angebot an Teilzeitstellen zu erhöhen, werden zukünftig alle Arbeitgeber angehalten, Arbeitsplätze, die intern oder extern ausgeschrieben werden, auch als Teilzeitstellen anzubieten.

Informationspflicht

Um die Arbeitnehmer besser über die bestehenden Möglichkeiten von Teilzeitarbeit zu informieren, besteht eine Informationspflicht des Arbeitgebers.

Aus- und Weiterbildung

Das Gesetz sichert auch Teilzeitbeschäftigten das Recht zu, an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Lediglich aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen der Berücksichtigung von Weiterbildungswünschen anderer Beschäftigter kann der Arbeitgeber die Teilnahme verweigern (§10 TzBfG). Werden innerhalb des Unternehmens Weiterbildungsangebote gemacht, muss dieses so gestaltet werden, dass den Teilzeitbeschäftigten eine Teilnahme gleichermaßen ermöglicht wird.

Arbeit auf Abruf

Hier werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung abgerufen – der Arbeitgeber bestimmt wann. Zwar kann er erwarten, dass der Arbeitnehmer zur Verfügung steht, muss aber berücksichtigen, dass dieser zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Tagen nicht arbeiten kann. Arbeitseinsätze sollten die gesetzlich geregelte Abruffrist von 4 Tagen nicht unterschreiten, das ist die Mindestfrist.

Arbeitsplatzteilung

Typisches Beispiel: Sie teilen sich den Arbeitsplatz mit einer Kollegin. Als Team entwerfen Sie beide gemeinsam einen Arbeitsplan, in dem Sie Arbeitsumfang und Zeitrahmen festlegen. Selbstbestimmung macht gerade dieses Modell für die Arbeitnehmer interessant.

Jahresarbeitszeitvertrag

Hier wird ein festes Budget an Stunden für einen langen Zeitraum im Vorfeld festgelegt. So wird ein vorhersehbarer, aber unregelmäßiger Arbeitszeitbedarf im Rahmen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses erfüllt.

Elternteilzeit

Mit dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) wird die Erziehungsleistung des hauptsächlich erziehenden Elternteils anerkannt. Das geschieht auch dann, wenn neben der Erziehungsarbeit eine Teilzeitbeschäftigung in begrenztem Umfang ausgeübt wird. Das können 30 Stunden pro Woche sein, früher waren es nur 19. Seit dem 1. Januar 2001 sieht das Gesetz eine Arbeitszeitverkürzung wegen Kindererziehung vor (§15 Absatz 4 BEerzGG). Dafür muss das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestanden und der Arbeitgeber mehr als 15 Personen beschäftigt haben. 8 Wochen vor dem Beginn muss der Wunsch schriftlich geäußert werden.

Arbeitgeber müssen einer Verringerung der Arbeitszeit zustimmen, können diese aber verweigern, wenn dem betriebliche Interessen entgegen stehen. Dieser Teilzeitanspruch gilt für die Eltern der Kinder, die nach dem 1. Januar 2001 geboren werden. Dazu gibt es Tarifregelungen. Diese erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Innung oder bei den Industrie- und Handelskammern.

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit dient als nahtloser Übergang in die Rente. Arbeitszeitmodelle können hier nach dem Teilzeitund Befristungsgesetz oder dem Altersteilzeitgesetz (ATZG) vereinbart werden. Altersteilzeit hat den Vorteil, dass sie von der Bundesanstalt für Arbeit finanziell gefördert wird.

Voraussetzung:

Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte.

Der Arbeitsgeber muss das Entgelt in bestimmter Höhe aufstocken, zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge entrichten und den frei gewordenen Arbeitsplatz mit einem beim Arbeitsamt gemeldeten Arbeitslosen oder mit einem Arbeitnehmer nach einer Ausbildung wieder besetzen (§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 ATZG) Der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung kann nicht dadurch erzwungen werden, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nach dem TzBfG durchsetzen.

 

Folgende Broschüren beantworten Ihnen weitere Fragen:

Teilzeit – alles, was recht ist
Bestell-Nummer: A 263
Telefon: (08 00) 15 15 15 3 (kostenfrei)
montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Internet: www.bma.de oder www.teilzeit-info.de

Erziehungsgeld, Elternzeit
Erhältlich beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Postfach: 20 15 51,
53145 Bonn
Telefon: (01 80) 5 32 93 29 (0,24 DM/Minute)
E-Mail: broschürenstelle@bmfsfj.bund.de

Altersteilzeit ab 55
Bestell-Nummer: A 145
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Telefon: (01 80) 51 51 51 (0,24 DM/Minute)
Fax: (01 80) 51 51 51 1 (0,24 DM/Minute),
Internet: www.bma.bund.de

 

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