Bilden Sie sich Ihr Urteil: Zeuge hört am Telefon mit. Hat das Beweiskraft?


Hin und wieder kommt es vor, dass Ihnen ein sehr wichtiges Telefonat bevorsteht. Und weil es Ihnen vielleicht schon einmal passiert ist, dass Sie mit einem Gesprächspartner am Telefon einen mündlichen Vertrag geschlossen haben und der daraufhin nichts mehr davon wissen wollte, sorgen Sie beim nächsten Mal vor: Sie lassen heimlich eine Kollegin über Lauthörgerät als Zeugin mithören. Was glauben Sie?

Hat die Aussage dieser "Telefonzeugin" vor Gericht Beweiskraft, falls es zu einem Verfahren kommt? Es ist zwar bekannt, dass mündliche Verträge rechtlich wirksam sind. Aber so richtig darauf verlassen will sich doch keiner. Kein Wunder, denn im Ernstfall bringt es auch nichts, das Telefongespräch heimlich von einem Zeugen mithören zu lassen. Dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben (18.02.2003, Az: XI ZR 165/02). Zeugenaussagen über den Inhalt heimlich mitgehörter Telefonate kommen in einem Verfahren nicht als Beweismittel in Betracht. Durch das Belauschen wird das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verletzt.

Sie haben nur 2 Möglichkeiten, um einen sicheren Beweis in Händen zu halten:

1. Sie weisen Ihren Telefonpartner darauf hin, wer das Gespräch als Zeuge mithört. Sagen Sie Ihrem Kunden am Telefon auf jeden Fall, dass Sie jetzt die Lauthörtaste aktivieren. Nennen Sie den Namen der Person, die mithören wird und den Grund, warum.

2. Sie bestätigen dem Telefonpartner die telefonische Absprache umgehend schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief mit der Bitte, das Schreiben zu bestätigen und zurückzufaxen. Das ist die sicherste Methode.

 

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