Bilden Sie sich Ihr Urteil: Wenn ein Mitarbeiter mit Krankschreiben droht!


Das war der Fall:

Eine Verwaltungsangestellte eines Krankenhauses hatte sich wegen schmerzhafter Gelenkbeschwerden während der Arbeitszeit regelmäßig Massagen verabreichen lassen. Aufgrund eines Personalengpasses wurde sie vom Arbeitgeber gebeten, die Massagen auf einen Zeitpunkt außerhalb der Arbeitszeit zu verlegen.

Die Klägerin war damit nicht einverstanden und erklärte, dass sie sich dann lieber gleich ganz krankschreiben lassen würde. Der Arbeitgeber sprach deshalb eine Abmahnung aus. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Was glauben Sie – wer bekam Recht?

So urteilte das Arbeitsgericht in Frankfurt/Main:

Mit ihrer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hatte die Arbeitnehmerin keinen Erfolg. Das ArbG Frankfurt urteilte, dass auch bei tatsächlich vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden die Drohung eines Arbeitnehmers mit Krankschreibung arbeitsrechtliche Sanktionen rechtfertigt. Der Arbeitgeber muss eine solche Nötigung nicht hinnehmen, da Arbeitnehmer nicht das Recht haben, ihre Vorstellungen im Betrieb mithilfe von Drohungen durchzusetzen (Az: 7 Ca 533/01).

 

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