Bilden Sie sich Ihr Urteil: Wenn ein Bewerber sein Zeugnis fälscht


Das war der Fall:

Ein Bewerber hatte ein Ausbildungszeugnis gefälscht, um seine Einstellungschancen zu erhöhen. Ursprünglich hatte er in seinem IHK-Zeugnis im Schriftlichen die Note „ausreichend“ und im Praktischen die Note „befriedigend“. In der Fälschung gab der Bewerber sich im Schriftlichen die Note „befriedigend“ und im Praktischen die Note „gut“. Am 9.5.1997 wurde er auch tatsächlich eingestellt.

Erst im Rahmen einer allgemeinen Prüfung Anfang November 2005 stellte der Arbeitgeber die Fälschung fest. Daraufhin focht der Arbeitgeber den ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrag an und kündigte dem Mitarbeiter außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 31.3.2006. Gegen diese Kündigung erhob der Mitarbeiter Klage. Was glauben Sie, wie die Richter in diesem Fall urteilten? Lesen Sie das Urteil auf Seite 7 in dieser Ausgabe.

So urteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in diesem Fall:

Es wies die Klage des Mitarbeiters ab.

Begründung:

Der Mitarbeiter hat den Arbeitgeber mit dem gefälschten Zeugnis vorsätzlich und arglistig getäuscht. Nach eigenen Angaben hat er die Fälschung gerade deshalb vorgenommen, um seine Einstellungschancen zu verbessern.

Damit war das gefälschte Ausbildungszeugnis ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags.

Zwar mag es sein, dass der Mitarbeiter seine Arbeit in der Vergangenheit tadellos verrichtet hat. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist jedoch irreparabel aufgrund der Schwere des rechtswidrigen Handelns des Mitarbeiters zerrüttet.

Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden (LAG Baden-Württemberg, 13.10.2006, Az. 5 Sa 25/06).

 

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