Bilden Sie sich Ihr Urteil: Weihnachtsfeier: Trunksturz oder Arbeitsunfall?


Das war der Fall: Die Mitarbeiter eines Amtes einer Stadt veranstalteten auf eigene Kosten, aber mit Genehmigung des Amtsleiters eine Weihnachtsfeier in einem Restaurant. Um 1:20 Uhr hatte die Mehrheit der Mitarbeiter die Feier verlassen. Zugegen waren nur noch ein Verwaltungsangestellter, der Amtsleiter selbst und das Pächterehepaar. Gegen 3.15 Uhr kam der Angestellte auf der Treppe zur Toilette zu Fall und zog sich eine schwere Kopfverletzung zu. Im Krankenhaus wurde ein Blutalkoholgehalt von 2,89 Promille festgestellt.

Die zuständige Unfallkasse verweigerte die Anerkennung des Geschehens als Arbeitsunfall, weil sie der Auffassung war, dass sich der Unfall nach dem Ende der dienstlichen Veranstaltung ereignet habe und damit dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Der Amtsleiter gab an, dass es ein "offizielles" Ende der Veranstaltung nicht gegeben habe.

Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht, die Unfallkasse oder der Angestellte?

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So urteilte das Sozialgericht (SG) Frankfurt a.M. in diesem Fall

Es gab dem Angestellten Recht.

Begründung: Bei einer Weihnachtsfeier handelt es sich um eine betriebliche Veranstaltung und bei der Teilnahme daran um eine versicherte Tätigkeit. Auch wenn die Feier nur für eine Abteilung ausgerichtet ist, ändert das nichts, weil jedes Unternehmen auch mehrere abteilungsinterne Feiern zulassen darf. Auch die Tatsache, dass die Mitarbeiter die Kosten selbst bestritten haben, rüttelt nicht daran, dass der Zweck betrieblichen Zusammenseins verfolgt wurde.

Entgegen der Auffassung der Unfallkasse genoss der Angestellte zum Zeitpunkt des Unfalls noch Versicherungsschutz. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Feierlichkeiten gegen Ende nur noch wenige Teilnehmer da sind und dass sich diese dann auch über private Angelegenheiten unterhalten. Zudem hatte der Amtsleiter kein offizielles Ende der Weihnachtsfeier vorgegeben.

Und: Wenn es keine ausdrücklichen gegenteiligen Anweisungen der Unternehmensleitung gibt, ist auch ein mehr oder weniger großer Alkoholkonsum für Weihnachtsfeiern typisch (SG Frankfurt, 24.01.06, 10 SU 2623/03).