Bilden Sie sich Ihr Urteil: Wann hört die Loyalität zu Ihrem Chef auf?


Das ist vorgefallen:

Ein Niederlassungsleiter eines Berliner Unternehmens kündigte zum 1. des Folgemonats seinen Wechsel zur unmittelbaren Konkurrenz an. Sofort sperrte ihm sein Noch-Arbeitgeber den Zugang zum EDV-System und stellte ihn frei.

Daraufhin kopierte seine im Unternehmen noch angestellte, ehemalige Assistentin auf seinen Wunsch hin verschiedenste Dateien mit Unterlagen, u. a. Kundendaten, Angebotspreise und Unternehmensdaten im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Unternehmensverkauf aus dem EDV-System. Als das Berliner Unternehmen davon erfuhr, kündigte es der Assistentin fristlos. Gegen diese Kündigung reichte die Assistentin Klage ein. Was glauben Sie? Bekam die Assistentin Recht?

So urteilte das Landesgericht in Berlin:

Die Klage wurde abgewiesen. Nach der Begründung der Richter besteht ein Arbeitsverhältnis aus weit mehr als dem Austausch geldwerter Leistungen. Den Arbeitgeber trifft gegenüber seinem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht.

Im Gegenzug muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber gegenüber eine Treue- und Loyalitätspflicht erfüllen. Dagegen verstieß die Assistentin in erheblichem Ausmaß.

Sie gab dem Konkurrenzunternehmen Informationen weiter, was sich für ihren Arbeitgeber, das Berliner Unternehmen, im Wettbewerb nachteilig auswirken konnte. (LAG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 Sa 545/03)

Fazit für Sie:

Die meisten Assistentinnen und Sekretärinnen verhalten sich ihrem Chef gegenüber ausgesprochen loyal. Viele wechseln zusammen mit ihrem Vorgesetzten das Unternehmen.

Aber auch für Loyalität gibt es eine Grenze – dann nämlich, wenn das loyale Verhalten Sie in ernsthafte Schwierigkeiten bringen kann.

In obigem Fall hätte der Chef niemals von seiner Assistentin verlangen dürfen, Information für ihn zu stehlen und damit eine strafbare Handlung zu fordern.

Gleichzeitig jedoch hätte die Assistentin die Loyalität zum Unternehmen vor die Loyalität zu ihrem Chef stellen müssen.

 

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