Bilden Sie sich Ihr Urteil: Stückelung des Urlaubs zulässig oder nicht?


Das war der Fall: Eine Mitarbeiterin war von ihrem Arbeitgeber entlassen worden. Während des letzten Arbeitsjahres hatte sie die 31 Tage ihres Jahresurlaubs in kleinere Teilurlaube aufgeteilt, einschließlich eines zusammenhängenden Urlaubs von 12 Tagen. Nach der Entlassung verlangte sie aber von ihrem Arbeitgeber noch einmal eine Vergütung für den gesamten Jahresurlaub.

Die Mitarbeiterin begründete ihre Forderung folgendermaßen: Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden muss. Sie aber hatte immer nur Teilstücke genommen, ihr Arbeitgeber hätte dies nicht erlauben dürfen. Deshalb sei ihr bisher genommener Urlaub nicht wirksam. Es sei gegen die gesetzlichen Regeln verstoßen worden, und es stünde ihr immer noch der gesamte Jahresurlaub zu. Nach Auffassung der Mitarbeiterin sei es Sache des Arbeitgebers, den Urlaub unter Beachtung des § 7 Abs. 2 BUrlG festzulegen. Der Arbeitgeber weigerte sich jedoch, den Urlaub auszuzahlen. Daraufhin klagte die Mitarbeiterin.

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So urteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen im beschriebenen Fall:

Es wies die Klage der Mitarbeiterin ab.

Begründung: Es stimmt zwar, dass der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden soll. Wenn aber der Mitarbeiter selbst seinen Urlaub gerne in Teilstücken in Anspruch nehmen möchte, spricht diese Forderung dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entgegen. Der Urlaub war damit im vorliegenden Fall wirksam erteilt und genommen worden, weil der Arbeitgeber die Stückelung des Urlaubs nicht von der Mitarbeiterin verlangt hatte (LAG Niedersachsen, 23.04.09, 7 Sa 1655/08).

Fazit für Sie: Als Mitarbeiterin dürfen Sie Ihren Urlaub jederzeit aufteilen, wenn Sie wollen. Nur Ihr Chef oder Ihr Arbeitgeber darf nicht von Ihnen verlangen, dass Sie Ihren Urlaub nur in Bruchteilen nehmen. Im Gegenteil: Wenn Ihr Chef erkennt, dass Sie sich in diesen kurzen Zeitspannen nicht erholen können, muss er Ihren Antrag sogar ablehnen. Zumindest muss er Ihnen aber nahelegen, dass Sie einen längeren Urlaub nehmen sollten, um zu regenerieren.

Deshalb: Wenn Sie feststellen, dass ein Mitarbeiter oder Kollege, sich in seinen Kurzurlauben nur wenig erholt, sollten Sie Ihren Chef darauf aufmerksam machen, damit er den Mitarbeiter anhalten kann, einen längeren Urlaub zu beantragen. Mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage sollten in jedem Fall zusammenhängend genommen werden.

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