Bilden Sie sich Ihr Urteil: Streik: Kein Geld?


Das war der Fall:

Ein Arbeitnehmer nahm in seiner Gleitzeit an einem Warnstreik teil. Daraufhin kürzte ihm sein Arbeitgeber den Lohn für die Zeit, während der er an dem Streik teilgenommen hatte. Dagegen klagte der Arbeitnehmer mit der Begründung, dass er ausgestempelt dem Streik in der offiziellen Gleitzeit beigewohnt und dann wieder eingestempelt habe, um seiner Arbeit weiter nachzugehen. Wer – glauben Sie – behielt vor Gericht Recht?


So urteilte das Bundesarbeitsgericht im beschriebenen Fall:

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben, mit der dieser die Rückzahlung des gekürzten Lohns verlangte.

Begründung: Nach der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung konnten die Arbeitnehmer die Lage ihrer Arbeitszeit innerhalb der betrieblichen Öffnungszeit selbst bestimmen. Davon hatte der Kläger Gebrauch gemacht und „ausgestempelt“, um nach Ende des Streiks erneut „einzustempeln“ und seine Arbeit wieder aufzunehmen.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht vorenthalten (Bundesarbeitsgericht, 26. Juli 2005 – 1 AZR 133/04).

 

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