Bilden Sie sich Ihr Urteil: Schwangere nicht befördert – Diskriminierung?


Das war der Fall: Eine schwangere Abteilungsleiterin bewarb sich intern um die nächsthöhere ausgeschriebene Vorgesetztenstelle, die frei wurde. Der Arbeitgeber besetzte die Position jedoch mit einem männlichen Kollegen. Daraufhin klagte die Abteilungsleiterin auf Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung ihres Geschlechts.

Ihre Begründung: Sie habe die Stelle allein wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Denn bei der Bekanntgabe der Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Sie solle sich als Trost für die entgangene Beförderung auf ihr Kind freuen. Der Arbeitgeber stritt dies ab und behauptete, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?

Assistenz & Sekretariat inside - Der neue Trainingsbrief für die effiziente und erfolgreiche Sekretärin und Assistentin

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in dem beschriebenen Fall: Die vorgetragenen Tatsachen der Mitarbeiterin lassen eine geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB vermuten. Zum einen ist dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt gewesen. Auch die Behauptungen der Mitarbeiterin, sie sei erstens die Vertreterin des Vor gängers gewesen, der ihr die begehrte Stelle in Aussicht gestellt hätte, und ihre Schwangerschaft sei zweitens bei der Ablehnung erwähnt worden, weisen auf Diskriminierung hin. (BAG, 24.05.08, 8 AZR 257/07).

Fazit für Sie: Wenn Sie schwanger sind und sich um eine Stelle bewerben, muss der Arbeitgeber glaubhaft sachliche Gründe vorbringen, warum er nicht Ihnen, sondern einem männlichen Kollegen den Vorzug geben hat. Als schwangere Mitarbeiterin können Sie eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann vor Gericht geltend machen, wenn Sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen glaubhaft vortragen können, die eine Benachteiligung wegen Ihres Geschlechts vermuten lassen.