Bilden Sie sich Ihr Urteil: Müssen Sie jeden Arbeitsort akzeptieren?


Das war der Fall:

Ein Mitarbeiter war zunächst in Koblenz beschäftigt. Als sein Arbeitgeber dort für ihn keine Einsatzmöglichkeit mehr hatte, wies er dem Mitarbeiter kurzerhand eine Arbeitsstelle in Dresden zu.

Der Mitarbeiter weigerte sich allerdings, nach Dresden zu gehen, mit der Begründung, der Einsatz dort sei für ihn unzumutbar.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter fristlos.

Gegen diese Kündigung wiederum klagte der Mitarbeiter. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht? 

So entschied das Landesgericht Rheinland-Pfalz in diesem Fall:

Die Richter gaben dem Arbeitgeber Recht. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, grundsätzlich an jedem Einsatzort zu arbeiten, den ihm sein Arbeitgeber zuweist. Kommt der Mitarbeiter dieser Anweisung des Arbeitgebers nicht nach, stellt dies eine Arbeitsverweigerung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Das heißt:

Als Mitarbeiterin haben Sie also kein grundsätzliches Recht auf einen wohnortnahen Einsatz. Bietet Ihr Arbeitgeber Einsatzmöglichkeiten in verschiedenen Orten an, dann kann er Sie – wenn es die Umstände erfordern – auch überall einsetzen.

Allerdings gelten bezüglich des Arbeitsrechts zwei Einschränkungen:

  1. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag klar und eindeutig geregelt, an welchem Ort Sie arbeiten, dann hat Ihr Arbeitgeber kein Recht, Sie zu versetzen.

  2. Die Zuweisung des Einsatzorts muss verhältnismäßig sein. Das heißt konkret: Betreibt das Unternehmen, für das Sie arbeiten, Filialen in Köln, Bonn und München und fällt Ihre Beschäftigungsmöglichkeit in Köln weg, muss Ihr Arbeitgeber erst prüfen, ob er Sie stattdessen in Bonn einsetzen kann, bevor er Sie nach München versetzt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 2 Sa 950/04).

 

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