Bilden Sie sich Ihr Urteil: Kündigungsklage - keine Abfindung?


Das war der Fall: Eine Mitarbeiterin kehrte aus der Elternzeit zurück und musste feststellen, dass ihr Arbeitsplatz weggefallen war. Der Arbeitgeber bot an, ihr die Kündigung mit einer Abfindung zu versüßen. Über die Höhe dieser Abfindung wurde anschließend gestritten, aber keine Einigung erzielt.

Irgendwann hatte der Arbeitgeber genug. Er kündigte der Mitarbeiterin betriebsbedingt und bot im Kündigungsschreiben "nur" noch die Abfindung nach § 1a KSchG an. Das heißt: ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr, wenn die Mitarbeiterin auf eine Kündigungsklage verzichtet.

Aber: Genau das tat die Frau nicht und reichte eine Kündigungsschutzklage ein. Anschließend überlegte sie es sich aber doch anders, zog die Klage wieder zurück und zeigte sich versöhnungsbereit: Sie wollte nun doch die Abfindung nach § 1a KSchG haben. Jetzt aber weigerte sich der Arbeitgeber, diese zu zahlen. Darauf hin verklagte sie ihn gleich wieder. Diesmal auf Zahlung der Abfindung.

So urteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichtes: Der Arbeitgeber musste der Mitarbeiterin keinerlei Abfindung mehr zahlen.

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Begründung: Zweck des §1a KSchG ist es, gerichtliche Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen zu vermeiden.

Das heißt: Ein Mitarbeiter bekommt dann eine Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt. Nach dem die Frau aber dennoch geklagt hatte, war dieser Zweck ein deutig nicht erreicht und der Anspruch auf eine Abfindung erloschen.

Das gilt auch dann, wenn sie es sich später anders überlegt und ihre
Klage wieder zurückzieht, wie in diesem Fall (BAG, 13.12.2007, 2 AZR 971/06).

§ 1a KSchG greift unter den folgenden Bedingungen:

  • Es muss sich um eine betriebsbedingte Kündigung handeln.
  • Der betroffene Mitarbeiter darf binnen der 3-Wochen-Frist (§ 4 S. 1 KSchG) nicht gegen die Kündigung klagen.
  • Auf die Bedingungen für den Abfindungsanspruch sowie dessen Höhe muss der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben ausdrücklich hinweisen.