Bilden Sie sich Ihr Urteil: Kündigung wegen sexueller Belästigung


Das war der Fall:

Während einer Dienstreise kam es mehrfach zu sexuellen Kontakten zwischen einem 52-jährigen Reiseleiter und einer ihm unterstellten 25 Jahre alten Reiseleiterin. Hierüber informierte die Reiseleiterin die Unternehmensleitung des Reiseunternehmens, bei dem beide angestellt waren. Daraufhin kündigte das Reiseunternehmen das Arbeitsverhältnis des 52-Jährigen außerordentlich.

Der Gekündigte erhob dagegen Kündigungsschutzklage, mit der Begründung, die Reiseleiterin sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen. Wie würden Sie entscheiden?

So entschied das Bundesarbeitsgericht in dem beschriebenen Fall:

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) ist eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt.

Nach Satz 2 Nr. 2 dieser Norm gehören dazu sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie das Zeigen und sichtbare Anbringen pornografischer Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.

Durch eine solche sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 BSchG seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Deshalb kann die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB an sich rechtfertigen. Dabei sind der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung zu berücksichtigen.

Allerdings: Die zwischen dem Kläger und der Reiseleiterin erfolgten sexuellen Handlungen rechtfertigen nur dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn feststeht, dass die Reiseleiterin diese für den Kläger erkennbar abgelehnt hat.

Hierzu fehlten in vorliegendem Fall hinreichende Feststellungen der Vorinstanzen. Dementsprechend musste der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.

BAG, Urteil vom 25. März 2004 - 2 AZR 341/03

 

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