Bilden Sie sich Ihr Urteil: Fristlose Kündigung wegen alter Vorfälle?


Das war der Fall: Eine Mitarbeiterin wurde von Ihrem Arbeitgeber bereits wegen privater Telefonate am Arbeitsplatz ermahnt. Trotzdem telefonierte sie noch einmal privat. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber Ihr fristlos mit der Begründung, sie habe bereits früher schlechte Arbeitsleistungen erbracht.

Gegen diese Kündigung klagte die Mitarbeiterin. Wer, glauben Sie, behielt vor Gericht Recht?

So entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im beschriebenen Fall

Die Kündigung war nicht rechtmäßig. Das Privattelefonat ist kein ausreichender Kündigungsgrund. Und die früheren schlechten Arbeitsleistungen beziehen sich auf einen ganz anderen Pflichtverstoß und durften deshalb im Zusammenhang mit dieser Kündigung nicht mehr berücksichtigt werden (LAG Baden-Württemberg, 28.03.07, 12 Sa 81/06).

Rechtwissen für Sie

Grundsätzlich sollten Sie, wenn Sie z. B. eine Abmahnung schreiben, immer nur einen Pflichtverstoß aufnehmen. Wiederholt sich der Vorfall, kann der Arbeitsgeber aufgrund der wiederholten gleichen Pflichtverletzung kündigen.

Begeht der Mitarbeiter allerdings eine andersartige Pflichtverletzung, muss auch diese erst wieder abgemahnt werden, bevor dem Mitarbeiter im Wiederholungsfall gekündigt werden darf. Unterschiedliche Pflichtverletzungen können also bei Kündigungen nicht einfach vermengt werden.

Mit den Tipps und Informationen des Newsletters Assistenz & Sekretariat inside sind Sie rund ums Sekretariat auch in rechtlichen Fragen immer bestens informiert.