Bilden Sie sich Ihr Urteil: Feste Mitarbeiter einfach durch freie ersetzen?


Das war der Fall: Ein Arbeitgeber musste aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Gemeinsam mit dem Betriebsrat arbeitete er einen Sozialplan aus. Dann kündigte er den ausgewählten Mitarbeitern. Er bot ihnen aber gleichzeitig an, dieselben Aufgaben, die sie als fest angestellte Mitarbeiter ausgeführt hatten, nun als freie Mitarbeiter zu übernehmen.

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Dagegen klagte ein Mitarbeiter, mit der Begründung, bei der Kündigung handele es sich um eine reine Austauschkündigung. Die Tätigkeiten seien in Wahrheit gar nicht die eines Selbstständigen, sondern nach wie vor die eines Arbeitnehmers. Es handele sich also um „Scheinselbstständigkeit“.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht in dem beschriebenen Fall:

Es gab dem Mitarbeiter nicht Recht. Der Standpunkt der Richter: Der Arbeitgeber konnte frei entscheiden, ob er seine Mitarbeiter durch „Freie“ ersetzen will. Die betriebsbedingten Kündigungen waren in diesem Fall weder willkürlich noch missbräuchlich, und es handelte sich bei der freien Mitarbeit auch nicht um eine nur scheinbar selbstständige Tätigkeit (BAG, 13.03.2008, 2 AZR 1037/06).

Information für Sie: Ein Arbeitgeber darf in einer schlechten wirtschaftlichen Situation grundsätzlich seinen Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen und die dadurch frei werdenden Aufgaben an freie Mitarbeiter vergeben (Outsourcing).

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Es müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die betriebsbedingten Kündigungen sind rechtens.
  2. Die nach außen vergebenen Arbeiten werden auch wirklich einem anderen Unternehmen oder freien Mitarbeiter zur selbstständigen Durchführung übertragen. Wenn sich Ihr Chef dagegen die Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern vorbehält, die nach ihrer betriebsbedingten Kündigung als freie Mitarbeiter eingesetzt werden, so ist dies tatsächlich kein Wegfall des bisherigen Arbeitsbedarfs. In diesem Fall liegt dann eine rechtlich unzulässige Austauschkündigung vor (BAG, 26.09.2002, 2 AZR 636/01).