Bilden Sie sich Ihr Urteil: Abmahnung wegen Anstandslosigkeit?


Das war der Fall:

Ein Mitarbeiter hatte sich mehrmals vor den Augen seiner Kollegen im Pausenraum die Fußnägel geschnitten. Daraufhin erhielt er von der Unternehmensleitung eine schriftliche Abmahnung. Er war der Meinung, dass diese Maßnahme nicht rechtens war, und klagte vor Gericht auf eine Streichung des Eintrags in seine Personalakte. Was glauben Sie, wer Recht behielt?

So urteilte das Gericht in dem beschriebenen Fall:

Das Arbeitsgericht Bonn entschied, dass ein Mitarbeiter abgemahnt werden darf, wenn er vor den Augen seiner Kollegen Pediküre betreibt. Nach den allgemeinen Anstandsregeln gehört die persönliche Hygiene nicht an Orte, die Kollegen zur Erholung und Nahrungsaufnahme dienen. Die Klage wurde abgewiesen, und die Abmahnung bleibt bestehen. (AZ: 6 Ca 1620/03)

 

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