Bilden Sie sich Ihr Urteil: Abfindung individuell oder nach KSchg?


Das war der Fall: Ein Mitarbeiter war in der Zeit vom 15.04.1991 bis 31.03.2005 bei seinem Arbeitgeber tätig. Am 28.01.2005 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005.

Das Kündigungsschreiben enthielt folgenden Satz: "Unter der Voraussetzung, dass Sie gegen die voranstehende Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben und keine vorherige (d. h. vor dem 31.03.2005) Wiedereinstellung bzw. Rücknahme der Kündigung erfolgt, bieten wir Ihnen hiermit eine Abfindung in Höhe von 6.000 €, zur Zahlung fällig am 31.3.2005, an."

Der betreffende Mitarbeiter erhob innerhalb der gesetzlichen Frist keine Kündigungsklage. Daraufhin zahlte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 6.000 €. Am 13.05.2005 reicht der Mitarbeiter Klage ein.

Begründung: Der Arbeitgeber habe ihm im Kündigungsschreiben eine Abfindung nach § 1a KSchG angeboten. Deshalb habe er Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 11.501,30 €. Der Arbeitgeber müsse also die Differenz zur bereits gezahlten Abfindung an den Mitarbeiter auszahlen.

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So urteilte das Landesarbeitsgericht Sachsen über die Höhe der Abfindung

Dem Mitarbeiter steht kein Anspruch auf eine weitere Abfindung, bemessen nach § 1a Abs. 2 KSchG, zu.

Diese Vorschrift stellt lediglich eine weitere "standardisierte unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess" dar.

Damit steht den Beteiligten jedoch weiterhin die Möglichkeit eines Abwicklungsvertrags offen, den sie frei gestalten können (LAG Sachen, 26.02.07 - 3 Sa 305/06). Das ist im vorliegenden Fall geschehen.

Fazit für Sie: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen betriebsbedingt kündigen muss und Ihnen im Kündigungsschreiben ausdrücklich die Zahlung einer Abfindung anbietet, die von der in § 1a KSchG bemessenen Höhe einer Abfindung abweicht, dann sollten Sie das genau prüfen.

Akzeptieren Sie die abweichende Höhe der Abfindung nur, wenn die Summe höher ist als die, die Ihnen nach § 1a KSchG zusteht.

Achtung! Mit der Formulierung "... bieten wir Ihnen eine Abfindung in Höhe von ..." im Kündigungsschreiben macht der Arbeitgeber deutlich, dass er nicht die gesetzliche Lösung nach § 1a KSchG, sondern eine individuelle vertragliche Lösung mit Ihnen anstrebt.

Damit wird die Anwendung des § 1a KSchG ausgehebelt. Lesen Sie einen Abfindungsvertrag deshalb auf diese Formulierung hin aufmerksam durch.