Geschäftsessen: Kennen Sie sich mit den Gepflogenheiten muslimischer Gäste aus?


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Das sollten Sie bei der Verpflegung muslimischer Gäste beachten

  • Kein Schweinefleisch. Der Islam verbietet den Verzehr von 
Schweinefleisch und -blut. Das Tier muss geschächtet (rituell geschlachtet) sein, damit sein Fleisch als rein und damit essbar gilt. Zwar ist Schächten in Deutschland gesetzlich verboten, es ist jedoch erlaubt, Fleisch geschächteter Tiere aus dem Ausland einzuführen. Wenn Sie mit muslimischen Gästen in einem Restaurant essen, sollten Sie vorher abklären, ob das Restaurant diese Sorte Fleisch führt. 

  • Vorsicht bei Gelatine! Sie wird häufig zur Zubereitung von Süßspeisen eingesetzt. Auch Gelatine kommt vom Schwein. Sie ist damit für Muslime verboten.
  • Auch Alkohol ist für strenggläubige Muslime tabu. Das bedeutet nicht, dass die anderen Gäste auf ein Glas Wein zum Essen verzichten müssen. Sie können Wein zum Essen anbieten, sollten aber Ihre muslimischen Gäste nicht zum Alkoholkonsum nötigen. Eine nette Geste ist es, als Alternative zum Wein eine leichte Traubensaftschorle anzubieten, die in ein Weinglas gefüllt wird. So können alle Gäste das Weinglas zum Zuprosten erheben und niemand fühlt sich zurückgesetzt.
  • Beachten Sie den Ramadan. Eine Besonderheit der islamischen Religion ist die Fastenzeit (Ramadan). Während des Ramadans ist es den Gläubigen verboten, zwischen Sonnenauf- und -untergang zu essen, zu trinken (auch kein Wasser) und zu rauchen. Nehmen Sie Rücksicht auf diese besondere Zeit, wenn Sie mit Geschäftspartnern aus islamischen Ländern zusammenarbeiten. Konferenzen, ein geplantes Geschäftsessen oder lange Besprechungen sollten Sie möglichst auf die Zeit nach dem Ramadan verschieben. Der nächste Ramadan ist vom 15.05. bis 14.06.2018.

Claudia Marbach