Beruf und Kind(er)! Wie geht das?


Als Frau erfolgreich im Beruf und gleichzeitig Kinder – bei diesem Thema scheiden sich die Geister, nicht nur in der Politik. Dass es geht, beweisen viele Frauen, auch Sekretärinnen und Assistentinnen, die mir von ihrem "Doppelleben" als rechte Hand an der Seite eines anspruchsvollen Chefs und als Mutter berichten.

Es gibt mehrere Gründe, warum Frauen Beruf und Kinder vereinbaren wollen oder müssen

Sie wünschen sich Kinder und wollen auf ein Leben als Mutter nicht verzichten; sie lieben ihren Beruf und möchten ihn weiterhin ausüben; sie müssen arbeiten, weil sie alleinerziehend sind oder das Einkommen des Partners nicht ausreicht; sie teilen sich die Arbeits- und Erziehungszeit mit ihrem Partner.

Hier einige wichtige Tipps von Frauen, die Beruf und Kinder gut unter einen Hut gebracht haben

Kurze Babypause: "Je qualifizierter die Frau, desto schneller zurück in den Job!", lautet die goldene Regel. Je länger Sie sich also als Sekretärin oder Assistentin aus dem Rampenlicht zurückziehen, desto schwieriger gestaltet sich der Wiedereinstieg ins Berufsleben. Denn die technischen und inhaltlichen Entwicklungen im Sekretariat sind rasant.

Halten Sie den Kontakt zu Kollegen und Ihrem Chef. Auch wenn Sie für ein paar Monate das Büro verlassen, um in die "Pampers-Welt" einzutauchen, pflegen Sie den Kontakt zu Ihrem Unternehmen. Informieren Sie sich über den aktuellen "Flur-Funk" genauso wie über wichtige Unternehmensentscheidungen. Einmal in der Woche sollten Sie mit einer Kontaktperson im Unternehmen ein Gespräch führen, um am Ball zu bleiben. Nehmen Sie alle Möglichkeiten wahr, an Fort- und Weiterbildungstagen dabei zu sein.

Teilzeittätigkeit und Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) – eine gute Möglichkeit, Kontakt zum Beruf zu halten: Mütter und Väter haben Anspruch auf drei Jahre Elternzeit. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu lässig. Sind beide Eltern gemeinsam in Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit von jeweils bis zu 30 Wochenstunden ausüben. Und: Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben alle Mitarbeiter einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt.

Betreuungsmöglichkeiten für Kinder: