Widerspruch zur DIN 5008 beim Vollmachtskürzel


Das Sekretärinnen-Handbuch widerspricht bei den Unterschriftenregelungen der DIN 5008. In der DIN 5008 finden sich nur Beispiele für mit dem PC geschriebene Vollmachtskürzel.

Wir empfehlen, dass Sie das handgeschrieben vor die Unterschrift setzen, und beziehen uns auf § 51 HGB (Handelsgesetzbuch), der lautet: „Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.“

Dabei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung macht die Zeichnung nicht unwirksam. Was für den Prokuristen gilt, kann auch auf andere Unterschriftenvollmachten übertragen werden, also auf „i. A.“ und „i. V.“.

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