Häufig ist die Annahme von Geschenken in Unternehmen vertraglich geregelt (Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag). Hieran muss sich dann jeder Mitarbeiter halten. Aber solche Regelungen gibt es nicht in jedem Unternehmen. Die folgenden Tipps helfen Ihnen, nicht nur stil-, sondern auch rechtssicher mit Geschenken umzugehen:
So gehen Sie mit Geschenken um
Zeigen Sie ruhig Ihre Freude, wenn Sie ein Geschenk bekommen, und bedanken Sie sich dafür.
Wenn das Geschenk in einem akzeptablen finanziellen Rahmen liegt, zum Beispiel ein kleiner Blumenstrauß, eine Süßigkeitenbox oder eine delikate Teemischung, dann können Sie beruhigt annehmen, dass nicht gleich ein Bestechungsversuch dahintersteckt, sondern der Geber Ihnen nur eine Freude machen will.
Teilen Sie Ihre Geschenke, wenn Sie im Vergleich zu Ihren Kollegen großzügiger bedacht werden.
Bringen Sie die Sachen zum nächsten Meeting mit, stellen Sie sie in die Kaffeeküche oder essen Sie sie gemeinsam mit Ihrem Chef. Wenn Sie Blumen oder Dekoratives geschenkt bekommen, dann stellen Sie alles so hin, dass sich möglichst viele Mitarbeiter daran er freuen können. Auf diese Art beweisen Sie nicht nur Teamgeist, sondern zeigen auch, dass Sie weit entfernt davon sind, bestechlich zu sein.
Seien Sie sensibel gegenüber unangemessen wertvollen Geschenken.
Kleinigkeiten können Sie bedenkenlos annehmen. Und bestimmt haben Sie mittlerweile ein Gespür dafür entwickelt, was den Rahmen einer kleinen Aufmerksamkeit bei Weitem sprengt. Wenn Sie den Eindruck haben, ein solches Geschenk zu bekommen, dann lehnen Sie es höflich, aber konsequent ab. Gehen Sie auf Nummer sicher und berichten Sie Ihrem Chef immer von Ihren Geschenken. Sprechen Sie mit ihm ab, ab welcher Größenordnung er es für richtig hält, besser abzulehnen.
So ist die Rechtslage:
Teure Geschenke können leicht als Bestechungsversuch ausgelegt werden. Auch wenn Sie dem Kunden oder Geschäftspartner, der Ihnen das Geschenk überreicht, tatsächlich keinen Vorteil verschafft haben, kann die Annahme eines teuren Geschenks ein Kündigungsgrund sein.
Wie schnell so etwas gehen kann, zeigt der Fall eines Personalmanagers, der von einem Partnerunternehmen eine Eintrittskarte für ein Fußballspiel geschenkt bekam. Diese Karte galt für den VIP-Bereich; die Bewirtung während des Spiels war dementsprechend teuer. Vor Gericht reichte diese Tatsache aus – die Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Bestechung war rechtskräftig (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 16.01.09, Az. 9 Sa 572/08).